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Die Stadt Friesack wurde früher (bis 2008?) als „Grundzentrum“ klassifiziert.

Ein [Grundzentrum] dient der Grundversorgung der Einwohner aus dem Umland. Es sollte eine Vielfalt an zentralen Einrichtungen des Grundbedarfs aufweisen [..]

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Unterzentrum

Weitere Hintergrundinformationen:

Im Rahmen des Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR), vgl. https://friesack.mit.vision/f/landesentwicklungsplan-der-hauptstadtregion-berlin-brandenburg/, gibt es den Begriff „Grundzentrum“ nicht mehr. Vielmehr wird zwischen „Zentralen Orten“ und „grundfunktionalen Schwerpunkten (GSP)“ unterschieden.

Zentrale Orte in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg gliedern sich hierarchisch, nach absteigender Größe und Relevanz, in: Metropole, Oberzentren und Mittelzentren. Berlin ist Metropole, bspw. Potsdam und Brandenburg an der Havel sind Oberzentren, sowie bspw. die Städte Rathenow und Nauen werden als Mittelzentren eingeordnet.

Die Stadt Friesack wird im LEP HR nicht als zentraler Ort klassifiziert. Die Gründe hierfür liegen u.a. im Schutz etablierter und benachbarter Zentren, sowie dem verhältnismäßig kleineren Einzugsbereich sowie geringerer Einwohnerzahl. Würde man, aus der Vogelperspektive der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg gedacht, jedes brandenburgische Dorf zum Zentrum oder zentralen Ort erklären, so würden die jeweiligen Zentren um die begrenzte Kaufkraft und knappe Finanzen konkurrieren – dies würde einem konzentrierten Ansatz widersprechen und die unerwünschte Zersiedelung der Landschaft bedingen. Trotzdem ist die mangelnde Anerkennung der Stadt Friesack als zentraler Ort aus Perspektive unserer Stadt zu bedauern, auf höherer Ebene jedoch zumindest nachvollziehbar.

Während die Funktionen der Grundversorgung (bspw. Trinkwasser, Brandschutz) in allen – noch so kleinen – Gemeinden abgesichert werden soll, sollen die zentralen Orte darüberhinausgehende Funktionen übernehmen. Diesen sollen als System bzw. in der Verflechtung übergemeindlich wirkende Angebote der Daseinsvorsorge bieten, um ein vielseitiges und erreichbares Angebot für alle Bevölkerungsgruppen in der Hauptstadtregion zu ermöglichen. Begrenzte finanzielle Mittel vom Land sollen auf die wenigen zentralen Orte konzentriert werden und durch Regelungen zur Raumordnung – bspw. Entwicklungsflächen für Wohnraum und Gewerbe, sowie Verkehrswegeplanung – sollen diese vorrangig gefördert werden. Zentrale Orte sollen Anker für eine zukunftsfeste Daseinsvorsorge in allen Landesteilen sein und daher gestärkt werden.

Auf der untersten Ebene wird im LEP HR von „grundfunktionalen Schwerpunkten (GSP)“ gesprochen. Der Begriff „grundfunktionales Zentrum“ wird teilweise umgangssprachlich synonym verwandt.

Grundfunktionale Schwerpunkte werden im Land Brandenburg außerhalb Zentraler Orte in den Regionalplänen festgelegt. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte sind im Regionalplan als Ziel der Raumordnung festzulegen. Als Grundfunktionale Schwerpunkte sind die funktionsstarken Ortsteile von geeigneten Gemeinden festzulegen. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte in den Achsengemeinden des Berliner Umlandes sind innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung festzulegen.

Details: Z 3.3 Grundfunktionale Schwerpunkte – Festlegung durch die Regionalplanung im PDF-Dokument „Anlage Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ auf https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8141

Innerhalb der Grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) sollen durch planerische Anreize die Grundfunktionen der Daseinsvorsorge mit Einrichtungen des täglichen Bedarfes, die über die örtliche Nahversorgung hinausgehen, gesichert werden. Sie dienen der räumlichen Bündelung von Grundversorgungseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte. Dafür bietet der Landesentwicklungsplan den Grundfunktionalen Schwerpunkten erweiterte Möglichkeiten für zusätzliche – aber dennoch quantitativ begrenzte – über die Eigenentwicklung hinausgehende Flächen für Wohnsiedlungen nach Z 5.7 und für den großflächigen Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkung Z 2.12 (2). Ein Handlungsauftrag an die Gemeinden zur aktiven Konzentration weiterer Einrichtungen der Daseinsvorsorge ist mit der Ausweisung der Grundfunktionalen Schwerpunkte nicht verbunden.

Die Standortbündelung für die Grundversorgung kann in der Regel auf traditionellen Verflechtungen und eindeutigen Orientierungen aufbauen. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte sind von den anderen Ortsteilen und benachbarten Gemeinden in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar und bieten einem großen Teil der Bevölkerung eine Versorgung der kurzen Wege. Daraus ergeben sich für die weitere Entwicklung und Sicherung der Grundversorgung Vorteile. Die Grundfunktionalen Schwerpunkte haben zudem eine wichtige Verkehrsverknüpfungsfunktion im Verkehrsnetz, insbesondere in Verbindung zu den Mittelzentren.

Die Grundfunktionalen Schwerpunkte (GSP) sind in der Regel die mit Abstand am besten ausgestatteten Ortsteile (Hauptorte) in einer Region. Die Ausstattung der Grundversorgung muss den Sitz der Kommunalverwaltung, eine Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, allgemein- und zahnmedizinische Versorgung, Apotheke, stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, Bank- oder Sparkassenfiliale, Postdienstleister und eine Anbindung an den ÖPNV umfassen.

Um die Berücksichtigung von siedlungsstrukturellen Besonderheiten zu ermöglichen, kann die jeweilige Region von dem Kriterienkatalog dahingehend abweichen, dass im Ausnahmefall einzelne Einrichtungen der Daseinsvorsorge nicht im GSP räumlich verortet sind. Können mit dem Kriterienkatalog die Ortsteile einer Region nicht ausreichend differenziert werden, können im Planungskonzept der jeweiligen Region zusätzliche Kriterien herangezogen werden.

Im Ergebnis werden nicht alle Gemeinden einer Region über einen Ortsteil verfügen, dem die Funktion als Grundfunktionaler Schwerpunkt zugewiesen wird. Innerhalb einer Gemeinde darf nur ein Grundfunktionaler Schwerpunkt festgelegt werden. Das trägt dem raumordnerischen Grundgedanken Rechnung, die Angebote der Grundversorgung an dafür besonders geeigneten Standorten zu bündeln.

Die Entscheidung für eine Standortbündelung im Bereich der Daseinsvorsorge belässt auch den anderen, nicht privilegierten Ortsteilen angemessene Entwicklungsspielräume, geht aber einher mit Entwicklungspräferenzen für die festgelegten Grundfunktionalen Schwerpunkte in den Bereichen der Siedlungsentwicklung und der Entwicklung des Einzelhandels.

Grundfunktionale Zentren sollen pro Jahr einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 € vom Land Brandenburg erhalten, um die nicht bezifferbare Mehrbelastungen aus der Eigenschaft als grundfunktionales Zentrum auszugleichen. Die Transferleistung wird nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage addiert und würde somit 1:1 in den Haushalt der Stadt Friesack fließen. Für unsere Stadt ist das viel Geld, welches wir gut für Investitionen in die Sicherung und den Ausbau der Funktionen der Daseinsfürsorge gebrauchen könnten.

Die Entscheidung welche Gemeinden als grundfunktionale Schwerpunkte anerkannt werden, obliegt der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming: http://www.havelland-flaeming.de/mitglieder-der-regionalversammlung-kopie_2-01.html Hier wurde bereits ein Teilplan auf den Weg gebracht welcher gute Chancen für die Stadt Friesack darstellt. Dies könnte ab dem Jahr 2021 wirken. Wenn es einen landespolitischen Beschluss gäbe, wäre dies bereits ab dem Jahr 2020 denkbar. Weitere Details dazu werden sich in Kürze in der Niederschrift des öffentlichen Teils der 6. Sitzung der SVV der Stadt Friesack vom 12.11.2019 auf https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/index.php finden.

Selected answer as best

Ich gehe die Kriterien mal durch:
>Die Ausstattung der Grundversorgung muss den Sitz der Kommunalverwaltung, eine Schule der Primarstufe, Angebote für die Jugend- und Altenbetreuung, allgemein- und zahnmedizinische Versorgung, Apotheke, stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, Bank- oder Sparkassenfiliale, Postdienstleister und eine Anbindung an den ÖPNV umfassen.

– Sitz der Kommunalverwaltung: Amt Friesack, Marktstraße 22, 14662 Friesack. CHECK

– Schule der Primarstufe: Kooperationsschule, Sonnenweg 6, 14662 Friesack. CHECK

– Allgemeinmedizinische Versorgung: Peter Steffen, Berliner Str. 17, 14662 Friesack und Robby Jörg Zschoyan, Thiemannstraße 59, 14662 Friesack. CHECK

– Zahnmedizinische Versorgung: Olga Plishko, Marktstraße 36, 14662 Friesack. CHECK

– Apotheke: Stadt Apotheke, Marktstraße 1, 14662 Friesack.

– Angebote für die Jugendbetreuung: Schulsozialarbeiter, AWO und teilweise Vereine. CHECK

– Angebote für die Altenbetreuung: Sozialstation Friesack (Gemeinschaftswerk Wohnen und Pflege GmbH), Poststr. 13, 14662 Friesack und AWO Betreuungsdienste gGmbH, Berliner Str. 11, 14662 Friesack. CHECK

– Stationären Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment: Supermarkt Norma, Hamburger Str. 6, 14662 Friesack, Supermarkt ALDI, Klessener Str. 36, 14662 Friesack, Bäcker, Getränkemärkte, Baumarkt und weitere. CHECK

– Bank- oder Sparkassenfiliale: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Marktstr. 21, 14662 Friesack und Brandenburger Bank Volksbank, Berliner Str. 17, 14662 Friesack. CHECK

– Postdienstleister: Deutsche Post / DHL Filiale im Einzelhandel Gabi‘s Presseshop, Berliner Str. 45, 14662 Friesack, DPD und UPS Paketshop bei Schnullerbude, Marktstr. 33, 14662 Friesack, Hermes im Getränkemarkt, Hamburger Str. 10, 14662 Friesack und im Getränkemarkt, Klessener Str. 36, 14662 Friesack und bei Total Tankstelle, Berliner Allee 2a, 14662 Friesack, GLS bei Fahrzeughandel Roigk Gordon, Thiemannstr. 16, 14662 Friesack. CHECK

– Anbindung an den ÖPNV: Bahnhof Friesack (Mark) RE2, Havelbus Busse. CHECK

M.E. sind alle Kriterien erfüllt und es liegt im öffentlichen Interesse, dass die derzeitige Infrastruktur erhalten bleibt und nicht schrumpft!

>Grundfunktionale Zentren sollen pro Jahr einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 € vom Land Brandenburg erhalten, um die nicht bezifferbare Mehrbelastungen aus der Eigenschaft als grundfunktionales Zentrum auszugleichen.

Rechtsgrundlage: § 14b BbgFAG https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgfag#14b

Beschleunigung der Budgetfreigabe für Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) im Rahmen vom Landesentwicklungsplan der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR): Damit im Falle einer für die Stadt Friesack günstigen Regionalplanung bereits ab dem Haushaltsjahr 2020 ein Mehrbelastungsausgleich von 100.000 € p.a. seitens des Landes gezahlt wird.

Ich trage das Thema an den vermutlich zuständigen Ausschuss im Landtag: Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11).

An: Landtag Brandenburg, Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11)

HAUSHALT 2020 – GRUNDFUNKTIONALE SCHWERPUNKTE (GSP)
Die im Landeshaushalt ab 2020 für GSP eingeplanten Mittel dürfen nicht verfallen!

Guten Tag.

Als ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt Friesack (Havelland) wende ich mich bzgl. dem Thema Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) im Rahmen des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) an Sie. Wir erwarten eine Anerkennung der Stadt Friesack als GSP und freuen uns auf den dringend benötigten Mehrbelastungsausgleich i.H.v. 100.000 € p.a. nach § 14b BbgFAG. Im Landeshaushalt sind ab 2020 Mittel für die GSP eingeplant.

PROBLEM:
Leider dauert das Verfahren bis zur Festsetzung der GSP durch die jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften – am Beispiel der Stadt Friesack bei der RPG Havelland-Fläming, so dass die Voraussetzungen nach § 14b BbgFAG voraussichtlich nicht bereits am 01.01. für das Jahr 2020 vorliegen werden. Bereits vom Land Brandenburg eingeplante Haushaltsmittel blieben so ungenutzt und das Steuerungsinstrument würde mindestens für das Jahr 2020 seine Wirkung verfehlen.

ZIEL:
Ziel sollte es sein, die ab 2020 im Landeshaushalt eingeplanten Mittel auch nachträglich zu erhalten.

WUNSCH:
Das Land Brandenburg möge aus der Verantwortung gegenüber seinen Gemeinden die ab dem Jahr 2020 möglichen Zahlungen für einen pauschalisierten Mehrbelastungsausgleich als grundfunktionales Zentrum / Grundfunktionaler Schwerpunkt (GSP) auch nachträglich für das Jahr 2020 und die Folgejahre an die Gemeinden zahlen, für die durch die Dauer des Verfahrens bis zur Festsetzung der GSP durch die jeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaften zunächst nicht die Voraussetzungen nach § 14b (1) FAG vorlagen, aber zu einem späteren Zeitpunkt bestätigt werden.

Ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11) der geeignete Ort zur Umsetzung?

Danke.

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