Gem. § 18a der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) ist die Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen wichtig: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf#18a
§ 18a Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde sichert Kindern und Jugendlichen in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt, welche Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschaffen werden. Kinder und Jugendliche sind an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen.
(3) Die Gemeindevertretung kann einen Beauftragten für Angelegenheiten von Kindern und Jugendlichen benennen. Für den Beauftragten gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
(4) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, soll die Gemeinde in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
Zur Umsetzung gibt es Empfehlungen des Städte- und Gemeindebund Brandenburg: https://www.stgb-brandenburg.de/service/mitteilungen/mitteilungen-01-022019/anpassung-des-musters-einer-hauptsatzung-fuer-amtsfreie-und-amtsangehoerige-staedte-und-gemeinden-im-land-brandenburg-stand-2014-an-das-erste-gesetz-zur-aenderung-der-kommunalverfassung-des-landes-brandenburg-ausbau-der-beteiligungsmoeglichkeiten/
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3. Für die altersgerechte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen wurde in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl von Instrumenten entwickelt und in der kommunalen Praxis erprobt und eingeführt. In vielen Gemeinden gibt es funktionierende Beteiligungs- und Mitwirkungsstrukturen für Kinder und Jugendliche. Im Gesetzgebungsverfahren war daher die Notwendigkeit einer Ergänzung der Kommunalverfassung kritisch diskutiert worden. In der parlamentarischen Diskussion wurde deutlich, dass der mit der Neuregelung verbundene zusätzliche Aufwand für die Gemeinden möglichst gering sein sollte.
4. Bei der Formulierung der Satzungsregelung hat der Städte- und Gemeindebund daher versucht, die in den Gemeinden allgemein oder situativ bereits eingeführten Instrumente aufzugreifen. Das Muster unterscheidet zwischen offenen und projektbezogenen Formen. Gerade bei der Kinder- und Jugendbeteiligung ist eine Flexibilität der Instrumente an die jeweiligen situativen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen geboten. Der Gesetzgeber wollte allerdings die Formen, mit denen die Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde zu beteiligen sind, in der Hauptsatzung konkret benannt haben. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde in der Hauptsatzung mehrere Formen zur eigenständigen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen schaffen kann, folgt eine Auswahlmöglichkeit der Gemeinde bei der Anwendung einer oder mehrerer der bestimmten Formen im Einzelfall. Bei den im Muster genannten Formen handelt es sich um Beispiele, an die die anwendenden Gemeinden nicht gebunden sind. Auch im Muster nicht genannte Formen können bestimmt werden.
5. Zu den im Muster benannten Instrumenten im Einzelnen:
a) Unter dem aufsuchenden Gespräch ist eine Form der Beteiligung zu verstehen, bei der (hauptamtliche, ehrenamtliche) Vertreter der Gemeinde auf Kinder und Jugendliche zugehen und mit ihnen das Gespräch suchen. Dies kann z. B. der Besuch eines ehrenamtlichen Bürgermeisters im Jugendclub um den Austausch mit Jugendlichen zu suchen, der Besuch des Bürgermeisters in der Schule oder eine Diskussionsrunde von Mitarbeitern der Verwaltung mit Kindern und Jugendlichen sein. Dabei ist offen, ob es einen konkreten Anlass oder eine gewisse Regelmäßigkeit dieser Form der Beteiligung gibt.
b) Unter Diskussionsrunden versteht man Beteiligungsformate, in denen ein Austausch im Mittelpunkt steht. Diskussionsinhalte können dabei von allgemeiner Natur sein oder spezielle Themen betreffen. Die Form ist offen formuliert, um im Einzelfall möglichst flexibel auf Anforderungen der Umsetzung reagieren zu können.
c) Unter einem Workshop versteht man eine Veranstaltung, in der bestimmte Themen von den Teilnehmern selbst erarbeitet werden.
Unter projektbezogenen Formen sind solche zu verstehen, die sich auf konkrete von der Gemeinde geplante Maßnahmen oder Vorhaben beziehen. Beispiele sind etwa der Bau eines Spielplatzes oder die Begleitung eines Schulbaus. Die in der Hauptsatzung genannten Instrumente sind maßnahmen- oder vorhabenbegleitend einzusetzen.
6. § 18a Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf bestimmt, dass Kinder und Jugendliche an der Entwicklung der Formen angemessen zu beteiligen sind. Daher sind in Absatz 4 die Formen aufzunehmen, die die Gemeinde zusammen mit den Kindern und Jugendlichen in angemessener Form entwickelt hat.
7. Als weitere „formale“ Form der Beteiligung besteht die Möglichkeit, einen Kinder- oder Jugendbeirat in der Gemeinde einzurichten. Hierfür enthielt das Muster im Ergänzungsteil zu § 19 BbgKVerf bereits eine Regelung. Als weiteres Instrument kann freiwillig auch ein Beauftragter für Kinder- und Jugendangelegenheiten eingerichtet werden. Der Ergänzungsteil des Musters zu § 19 BbgKVerf enthält auch hierfür bereits einen Formulierungsvorschlag.
Auf Ebene vom AMT Friesack sind die Details in § 3 (4) der Hauptsatzung des Amtes Friesack geregelt: https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-1/listen/Beleg_sF64DCCFBC09E55E89D9CF9B7F8806483.pdf
§ 3 – Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt das Amt Friesack ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Amtsangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
1. Einwohnerfragestunden des Amtsausschusses,
2. Einwohnerversammlungen,
[..](4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung
von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt das Amt Kinder
und Jugendliche in folgenden Formen:
1. das aufsuchende direkte Gespräch,
2. durch offene Beteiligung in Form
a) Diskussionsrunde und
b) Workshop,
3. projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form
a) Diskussionsrunde und
b) Workshop.
In der Sachdarstellung des Beschlusses finden sich weitere Hinweise der Verwaltung:
Durch die Novellierung der Kommunalverfassung mit Gesetz vom 29.06.2018 sind Anpassungen der Hauptsatzung an das höherrangige Recht erforderlich. [..]
Wesentlich ist jedoch, dass die Kommunalverfassung nunmehr ein zwingendes Beteiligungsverfahren für Kinder und Jugendliche in allen sie berührenden Gemeindeangelegenheiten vorsieht. Die Regelung hierzu findet sich in § 18a der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und ist auf der Ebene der Hauptsatzung verbindlich aufzunehmen.
Der Gesetzgeber geht sogar so weit und fordert die Dokumentation der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Damit wächst der Pflichtenkreis der hauptamtlichen Verwaltung und insbesondere der ehrenamtlichen Ortsvorsteher und Bürgermeister, die die Kinder und Jugendlichen tatsächlich vor Ort aufsuchen und mit Ihnen ins Gespräch kommen müssen. [..]
Auf Ebene der STADT Friesack sind die Details in § 4 (4) der Hauptsatzung der Stadt Friesack geregelt: https://ratsinfo.amt-friesack.de/ti-2/listen/Beleg_sF17901FB21B8DDD3A9436911A3B4A8EF.pdf
§ 4 – Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt das Amt Friesack ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Amtsangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
1. Einwohnerfragestunden des Amtsausschusses,
2. Einwohnerversammlungen,
[..](4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung
von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt das Amt Kinder
und Jugendliche in folgenden Formen:
1. das aufsuchende direkte Gespräch,
2. durch offene Beteiligung in Form
a) Diskussionsrunde und
b) Workshop,
3. projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form
a) Diskussionsrunde und
b) Workshop.
Das ist die Ausgangslage. Wie erfüllen und umsetzen?
Anhänge:
Bevölkerung nach Altersgruppen aus StatIS-BBB zum Stichtag 31.12.2017:


Welche und wie viele Kinder und Jugendliche sind betroffen?
Per Definition ist die Zielgruppe zumindest auf Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr begrenzt.
Doch davon nur jene mit Hauptwohnsitz in der Stadt Friesack oder alle die in der Stadt Friesack KiTa und Schulen besuchen? Auf der anderen Seite hat die Stadt Friesack keinen Einfluss auf Entscheidungen, die die Kooperationsschule oder das OSZ Havelland betreffen, auch wenn ein Teil der Schüler ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Friesack haben, da die Stadt Friesack kein Schulträger ist – sondern der Landkreis? Was ist mit Schülern, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Friesack haben, aber bspw. die Schule in Rathenow besuchen? Was ist mit Personen, die nicht mehr die Schule besuchen, aber noch nicht volljährig sind? Was ist mit Personen die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Stadt Friesack haben, aber in der Stadt Friesack arbeiten (Pendler)?
Im Folgenden gehe ich vom fast größten Fall aus: Alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Friesack haben sowie KiTa und Schulen im Stadtgebiet besuchen.
Eine entsprechende Statistik mit Altersstruktur nur für die Stadt Friesack habe ich über das https://www.statistikportal.de/ nicht gefunden. In der Bevölkerungsvorausschätzung https://lbv.brandenburg.de/4851.htm finden sich keine passenden Altersgruppen und die Zahlen gelten für den gesamten Amtsbereich Friesack.
Näherungsverfahren über die öffentlichen Einrichtungen in der Stadt Friesack:
a) Kita Rhinspatzen: http://www.kitas-amt-friesack.de/verzeichnis/visitenkarte.php?mandat=186390 # 107 Kinder. Quelle: Haushaltsplan 2019 der Stadt Friesack (nichtöffentliches Dokument).
b) Kooperationsschule (Grundschule und Sekundarstufe I): https://bildung-brandenburg.de/schulportraets/index.php?id=gesamtdossier&schuljahr=2019&schulnr=112823&type=98&cHash=d1e05250e6866655de20520f2076d025 und https://kooperationsschule-friesack.de/ # 390 Schüler. Quelle: Schulportrait.
c) OSZ Havelland Standort Friesack (Sekundarstufe II): https://bildung-brandenburg.de/schulportraets/index.php?id=gesamtdossier10&schuljahr=2019&schulnr=200220&type=98&cHash=9fe2bb5b4a2b9a8c076b027f600f7b7e und https://www.osz-havelland.de/ # 1759 Schüler. Quelle: Schulportrait. Davon aber nicht alle am Standort Friesack! Eigene Schätzung: 400 Schüler.
Summe: 897 Personen.

An welchen Orten ist die Personengruppe anzutreffen?
Vermutlich:
a) Kita Rhinspatzen
b) Kooperationsschule
c) OSZ Havelland Standort Friesack
d) AWO Hütte
e) Vereine, insbesondere LEB e.V., Sportverein SG Eintracht Friesack e.V.
f) Spielplätze
g) Kindertagesstätte
h) Internet: Facebook, Instagram, TikTok etc.

Wer sind Multiplikatoren, die den Zugang zur bzw. den Dialog mit der Personengruppe unterstützen könnten?
Vermutlich:
a) Eltern
b) KiTa-Leitung / Erzieher
c) Schulleitung / Lehrer
d) Vorstände der Vereine
e) Vertreter der Wohlfahrtsverbände
f) Kirchenvertreter
g) Schulsozialarbeiter
h) Kindertagespflegepersonen
i) Internetplattformen

Diskussion Lösungsideen:
(1) Facebook und Instagram
Mit einem speziell gestalteten Post könnten, über die Werbemöglichkeiten der jeweiligen Plattformen, potenziell Personen ab 13 Jahren (Mindestalter Plattformnutzung) erreicht werden. Die Targeting-Möglichkeiten der Plattformen erlauben eine Eingrenzung auf Altersgruppen und Standorte mit Radiusangabe. Somit könnten Personen zwischen 13 und 18 Jahren, welche die Internetplattformen im Stadtgebiet nutzen, erreicht werden.
Die Verwendung des digitalen Kanals erlaubt eine effiziente Ansprache auf einem, für die Mehrheit der Jugendlichen, vertrauten Medium (Quellen u.a. https://de.statista.com/themen/3207/internetnutzung-durch-kinder-und-jugendliche/ und https://blog.hubspot.de/marketing/social-media-in-deutschland).
Die Förderung von Digitalkompetenz liegt auf einer Linie mit der Zielstellung vom „DigitalPakt Schule“: „Digitale Systeme und Werkzeuge durchdringen die Gesellschaft. Die Arbeitswelt verändert sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung. Viele nutzen selbstverständlich digitale Angebote [..] Digitale Kompetenz ist deshalb von entscheidender Bedeutung: [..] für die Gesellschaft, um Demokratie und Wohlstand im 21. Jahrhundert zu erhalten.“ (Vgl. https://www.bmbf.de/de/wissenswertes-zum-digitalpakt-schule-6496.php).
Diese Form der Beteiligung ließe sich effizient, wirkungsvoll und kostengünstig umsetzen, erreicht die Jugendlichen auf einem vertrauten Medium und senkt die Hürden zur Beteiligung. Weiterhin könnte die Dokumentationspflicht nach § 18a (4) BbgKVerf erfüllt werden, indem die Reichweiten- und Zugriffsstatistik, sowie die Anzahl von Likes, Shares und Kommentaren gezählt werden. Ein qualitativer Nachweis kann über die Inhalte der Kommentare erbracht werden. Die Kommentare hätten jedoch v.a. den Nutzen, dass die Wünsche und Interessen der Jugendlichen den Weg in den politischen Raum finden können.
Bei dieser Lösungsidee fallen mir keine datenschutzrechtlichen Bedenken gem. DSGVO ein, welche in der Verantwortung der Stadt Friesack oder mir als EBM liegen könnten. Datenschutzpflichten liegen beim Plattformbetreiber und ergeben sich aus dem Nutzervertrag zwischen Plattform und Nutzer. Wenn ein Plattformnutzer bspw. einen Nicknamen verwendet, so können weder die Stadt Friesack noch ich den Klarnamen herausfinden. In Anlehnung an https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-38/ könnte es jedoch Sinn machen, wenn aus dem Post transparent hervorgeht, dass die Kommentare Einfluss auf die politische Willensbildung haben und öffentlich weiterverwendet werden könnten.
Auch für die Erfüllung des NetzDG ist der Plattformbetreiber verantwortlich.
Mangels Referenzbeispielen ist unklar ob diese Lösungsidee die Anforderungen aus § 18a BbgKVerf und insbesondere die Anforderungen aus § 4 (4) Hauptsatzung der Stadt Friesack erfüllen würde. Man könnte eine solche Form der Beteiligung als „das aufsuchende direkte Gespräch“ und „offene Beteiligung“ in Form einer „Diskussionsrunde“ argumentieren: Über die Targeting-Möglichkeiten der Plattformen wird eine bestimmte Personengruppe gezielt angesprochen, der Social-Media-Kanal ist ein Dialogmedium (Gesprächsmedium) und je nach Inhalt des Posts würde zur offenen Beteiligung aufgerufen werden. Da Nutzer auf Kommentare anderer Nutzer reagieren können und der Post-Ersteller moderierend eingreifen kann, entstünde eine asynchrone Diskussionsrunde i.w.S.
Diese Form der Beteiligung könnte einmal jährlich als offene Beteiligung über Social-Media-Plattformen gespielt werden. Eine situative Beteiligung, bei allen Gemeindeangelegenheiten die Kinder und Jugendliche berühren könnten, könnte projektbezogen mit weiteren Posts unterstützt werden.
Ich denke, Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen setzt irgendwo erstmal voraus, dass die Kinder und Jugendlichen Kenntniss darüber bekommen, dass und wobei sie mitwirken und/oder sich beteiligen können. Meines Wissens nach (Schande über mich, dass ich mich nicht mehr recht erinnere) gehen die Kinder von der Koop Schule 1x als Projekttag ins Rathaus, gucken sich alles an, gehen bis hoch in den Turm….aber das wars dann. Also dieser eine (vielleicht auch zwei) Besuch(e).
Ich denke, viele Kinder wissen nichts über etwaige Angebote, weil die Eltern nichts wissen. Da wo interessierte Eltern sind, sind oft auch interessierte Kinder zu finden.
Die wenigsten Eltern lesen allerdings die Aushänge (folglich auch nicht die Einladungen) zu den öffentlichen Sitzungen.

>Meines Wissens nach [..] gehen die Kinder von der Koop Schule 1x als Projekttag ins Rathaus, gucken sich alles an, gehen bis hoch in den Turm….aber das wars dann.
Spannend! Damit haben wir eine weitere Lösungsidee: (7) Exkursion Schüler ins Rathaus.
Mir ist derzeit nicht bekannt ob es diese Exkursionen noch gibt. Der Impuls dazu kommt vermutlich von der Schule / den Lehrern und es wird mit der Verwaltung (Amt) ein Termin vereinbart?! An diese Möglichkeit kann ich aber bei einem Schreiben nach Lösungsidee (2) oder (3) die Schulen noch mal erinnern.
Es würde absolut Sinn machen, wenn bei einer solchen Exkursion mindestens ein Gemeindevertreter mit dabei wäre und über die politische Arbeitsweise berichtet. Das müsste nicht unbedingt ich sein, sondern mit 16 Stadtverordneten haben wir ja reichlich Auswahl 🙂
Die bisherigen Versuche eine Beteiligung in Form eines Kinder- und Jugendparlamentes sicherzustellen haben noch nicht gefruchtet. Siehe https://friesack.mit.vision/f/arbeitsgruppe-kinder-und-jugendparlament-via-runder-tisch/ und https://friesack.mit.vision/f/kooperationsschule/